Feuerwerkskörper - Pyrotechnik
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FAQ zum Feuerwerkkauf
FAQ: Die meist gestellten Fragen 
Bevor Sie uns per eMail kontaktieren, finden Sie vielleicht schon hier eine Antwort auf Ihre Fragen. 
1. 
Kann ich über die Internet-Seiten der WECO direkt Feuerwerksartikel bestellen? 

fws-design vertreibt ausschließlich über den Handel. Aufgrund der deutschen Gesetzgebung ist ein Vertrieb von Feuerwerksartikeln der Klasse II (ab 18 Jahren) ausserhalb der gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten nur gegen Vorlage einer Sondergenehmigung erlaubt. Auch ist die Beförderung von Feuerwerksartikeln der Klasse II, aufgrund der Gesetzgebung stark eingeschränkt und meistens mit hohen Kosten verbunden. Aus diesem Grunde ist ein direkter Bezug von Feuerwerksartikeln über die WECO-Internetseiten derzeit noch nicht möglich. 

2. 
Wann können Feuerwerksartikel genehmigungsfrei erworben werden bzw. wann sind die gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten? 

Grundsätzlich erlaubt der Gesetzgeber für den Verkauf von Silvesterfeuerwerksartikeln (Klasse II) 2 1/2 Verkaufstage. Hierbei handelt es sich in der Regel um die letzten zwei Tage vor dem Silvestertag sowie dem Silvestertag selbst. Fällt dieser auf ein Wochenende, so wird ein weiterer Verkaufstag vor dem Silvestertag hinzugefügt (z.B. der 28.12.). In diesem Jahr (2002) ist die gesetzlich zugelassene Verkaufszeit für Silvesterfeuerwerk vom 28. bis einschließlich 31.12.2002. 

3. 
Wo können WECO-Feuerwerksartikel erworben werden? 

fws-design bietet diese Produkteüber namhafter Kaufhäuser und Großhandelskonzerne in Deutschland an. Eine Auflistung aller Bezugsquellen ist jedoch aus organisatorischen Gründen kurzfristig nicht realisierbar. 

4. 
Welche Artikel-Klassen gibt es und wer darf welche Artikel erwerben? 

Grundsätzlich spricht man in Deutschland von vier Feuerwerksklassen: 

Klasse I - Jugendfreifeuerwerk
Diese Artikel sind ganzjährig frei verkäuflich unter 18 Jahren, wobei eine Vielzahl von Artikeln jener Kategorie seitens des Herstellers eine Abgabeempfehlung ab 12 Jahren beinhaltet. Zu den Artikeln der Klasse I zählen zum Beispiel Knallteufel, Wunderkerzen, Knallerbsen etc. 

Klasse II - Silvesterfeuerwerk
Diese Artikel sind zu den gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten ab 18 Jahren frei zu erwerben. Ausserhalb der gesetzlich zugelassenen Verkaufszeiten dürfen diese Artikel nur gegen Vorlage einer behördlichen Sondergenehmigung abgegeben werden. Zu jener Artikelkategorie zählen zum Beispiel Feuerwerksraketen, Böller, Knallfrösche, New Generation und Light & Fun - Batteriefeuerwerksartikel etc. 

Klasse IV - Großfeuerwerksartikel
Diese Artikel dürfen ausschließlich gegen Vorlage einer Genehmigung nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (Pyrotechnikerbescheinigung) erworben, transportiert, gelagert und / oder benutzt werden . Hierzu zählen unter anderem Großfeuerwerksraketen, Feuerwerksbomben, großkalibrige Römische Lichter etc. 

Klasse T - Technisches Feuerwerk
Diese Klasse ist unterteilt in die Unterklassen T1 und T2. 
T1-Artikel dürfen von Personen ab 18 Jahren unter Vorlage einer Sondergenehmigung zum Abbrennen von Artikeln der Klasse T1 ganzjährig erworben werden. Hierzu zählen zum Beispiel Eisfontänen, Gartenwunderkerzen, Feuertöpfe etc. 
T2 - diese Artikel dürfen von Personen ab 18 Jahren - ausschließlich gegen Vorlage einer Genehmigung nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (Pyrotechnikerbescheinigung) - erworben werden. Hierzu gehören unter anderem große Feuertöpfe, Bühnenfunkenblitze etc. 
Nähere Informationen hierzu auch in unserem aktuellen Katalog Seite 107 oder auf der Seite  "gesetzliche Bestimmungen" hier auf den fws-design Internetseiten. 

5. 
Was verbirgt sich hinter der Bezeichnung "Batterie-, Kombinations- und / oder Verbundfeuerwerk"? 

Hierbei handelt es sich um Feuerwerksartikel der Klasse II (Silvesterfeuerwerk), die seit 1997 existieren. Der Gesetzgeber erlaubt hierbei eine Effektmenge (Satzmenge) von bis zu 200 g, wenn verschiedene oder auch gleichartige Einzeleffekte (Abschüsse) zu einer Batterie zusammengefasst werden. Diese einzelnen Abschüsse sind untereinander verleitet (mit einer Zündschnur verbunden) und werden nach einmaligem Anzünden automatisch nacheinander durchgezündet. Hierzu zählen unter anderem die Artikel der WECO-Erfolgsserie "New Generation - Master of Night Sky" und "Light & Fun - Strong Collection". Aufgrund der gesetzlich zugelassenen, höheren Effektmenge, die bei diesen Artikeln verwendet werden darf, ergibt sich so die Möglichkeit, je Artikel ein kleines Feuerwerksprogromm zu kreieren. So lassen sich verschiedene Effekte zu einem regelrechten Feuerwerksschauspiel zusammenfassen. WECO-Kombinations- bzw. Batteriefeuerwerksartikel bieten zum Beispiel bis zu 210 Schuss oder eine Brenndauer von bis zu 2 1/2 Minuten nach nur einmaligem Anzünden. 

6. 
Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Bombenfüllung"? 

Hierbei handelt es sich um eine Produktinnovation aus dem Hause fws-design. Die jeweiligen Artikel, so zum Beispiel das Raketensortiment "Revolution" (Verlinkung zu jenem Artikel) aus der Serie New Generation - Master of Night Sky sind mit der neuartigen Bombenfüllung versehen und erreichen so eine bisher nie dagewesene Effektausbreitung am Himmel. Kleine kugel- oder zylinderförmige Feuerwerksbomben ermöglichen ein brillanteres, dichteres und runderes Bukett als zum Beispiel Raketen mit loser Sternfüllung. Die Bombenraketen gibt es exklusiv und nur von fws-design. 

7. 
Wie viel Effektmengen dürfen Silvesterfeuerwerksartikel beinhalten? 

Hier gibt der Gesetzgeber klare Richtlinien vor. Die Menge der jeweiligen Effektsubstanz in den einzelnen Feuerwerksartikeln hängt von der Klassifizierung ab. Ein Silvesterfeuerwerksartikel der Klasse II (zum Beispiel ein Vulkan) darf bis zu 50 g Effektmenge beinhalten. Kombinations-, Batterie- bzw. Verbundfeuerwerksartikel dürfen laut Gesetzgeber bis zu 200 g Effektsubstanz enthalten. Ausnahmen sind hierbei grundsätzlich Raketen. Der Gesetzgeber bezeichnet die Rakete als einen Artikel, der nach Entzündung unkontrolliert aufsteigt. Eine Silvesterfeuerwerksrakete der Klasse II darf laut Gesetzgeber maximal 20 g Effektsubstanz enthalten; Feuerwerkskörper der Klasse IV (Großfeuerwerk) können je nach Kaliber mehrere Kilogramm Effektsubstanz beinhalten. 

8. 
Können Artikel des fws-design-Exportprogrammes auch in Deutschland erworben werden? 

Viele Länder haben unterschiedliche gesetzliche Vorgaben in der Klassifizierung von Feuerwerksartikeln. Die Artikel des fws-design-Exportprogrammes (Verlinkung zu dem Bereich) unterliegen in Deutschland größtenteils der Feuerwerksklasse IV (Großfeuerwerk). In anderen Ländern sind bestimmte Artikel jedoch zum Verkauf ab 18 Jahren zugelassen. Aus diesem Grund sind die Artikel des fws-design-Exportprogramms ausschließlich zum Vertrieb im Ausland gedacht. In Deutschland können jene Artikel nur gegen Vorlage der entsprechenden Genehmigung (Pyrotechnikerbescheinigung) erworben werden. 

9. 
Wie und wo kann ich über Neuigkeiten, Events (zum Beispiel Messeteilnahmen, Großfeuerwerks-Highlights etc.) informiert werden? 

Der Bereich  "fws-design Hit" informiert über aktuelle Verkaufs-Highlights, Events, Großfeuerwerksteilnahmen und vieles mehr und kann so als Informationsportal innerhalb der fws-design-Internetseiten angesehen werden. 

10. 
Kann ich in Deutschland Feuerwerksartikel erwerben und ins Ausland ausführen? 

Grundsätzlich sind hierbei die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes zu beachten. In Deutschland können Feuerwerksartikel unter Berücksichtigung der hier geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworben werden. Über die Möglichkeiten der Ausfuhr von Feuerwerksartikeln in Länder ausserhalb Deutschlands informiert Sie Ihr zuständiges Ordnungsamt bzw. Ihr Ministerium. 

11. 
Warum dauert die Beantwortung meine Anfrage - zum Beispiel über das fws-design-Kontaktformular - oftmals so lange? 

Wir, das fws-design-Team, sind stets bemüht, Anfragen möglichst kurzfristig und schnell zu bearbeiten. Dies gelingt jedoch nicht immer, insbesondere in den Zeiträumen kurz vor und nach Silvester, da hier das Volumen der Anfragen so groß ist, dass die Beantwortung schon einmal ein paar Tage dauern kann. Ein Blick in den FAQ-Bereich kann schon oft das Problem lösen bzw. die Frage beantworten bevor sie überhaupt gestellt werden muss.
 
 

Zu den gesetzlichen Bestimmungen
für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern.