| Unverbindliche,
auszugsweise Wiedergabe der wichtigsten Punkte des Sprengstoffgesetzes
und der dazugehörigen Verordnungen, die in Deutschland gelten.
Klasseneinteilung
Die Feuerwerkskörper
sind in Klassen eingeteilt. Die Klassenzugehörigkeit ist, soweit möglich,
auf jedem Gegenstand, auf jeder Verpackung und in der Preisliste links
neben der Art.-Bezeichnung durch eine römische Ziffer gekennzeichnet.
Klasse
I: „Kleinstfeuerwerk - Aufdruck
„BAM-PI-..., Klasse I“
Klasse
II: „Kleinfeuerwerk - Aufdruck „BAM-PII-..., Klasse II“
Klasse
T1: „Feuerwerk
für technische Zwecke“
Aufdruck „BAM-T1-..., Klasse
T1“ (Verwendung nur im gewerblichen Bereich zulässig bzw. an bestimmte
Zwecke gebunden. Siehe unten.) Sind Feuerwerkskörper verschiedener
Klassen zu einem Sortiment vereinigt, so gelten für dieses Sortiment
alle gesetzlichen Bestimmungen der Gegenstände aus der
höchsten Klasse.
Pyrotechnische Munition
fällt nicht unter das
Sprengstoffgesetz, sondern unter das Waffengesetz. Der Handel ist nur mit
einer Munitionshandelserlaubnis gestattet. Aufdruck: „BAM-PM I-...“ bzw.
„BAM-PM II-...“
Vertrieb, Überlassen und Verwendung
Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern
ist der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der
erstmaligen Aufnahme des
Vertriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist die mit der Leitung
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person anzugeben.
Nachträgliche Änderungen
sind ebenfalls anzuzeigen (§14 SprG). Beim Verkauf ist auf die Beachtung
der Gebrauchsanweisung aufmerksam zu machen. Rauchen und probeweises Abbrennen
von Feuerwerkskörpern in Räumen, in denen Feuerwerkskörper
verkauft oder aufbewahrt werden, ist strengstens untersagt.
Feuerwerkskörper der Klasse I
dürfen das ganze Jahr
über, auch an Personen unter 18 Jahren, abgegeben werden (§21
(1) 1. SprengV). Wir empfehlen jedoch die Abgabe nur an Kinder ab 12 Jahren.
Kinder unter 12 Jahren sollten diese Gegenstände nur unter Aufsicht
von Erwachsenen
verwenden. Der Vertrieb
ist auch außerhalb von Verkaufsräumen sowie an Kiosken und im
Reisegewerbe erlaubt (§22 (1) und (3) 1. SprengV). Die EN 71 „Sicherheit
von Spielzeug“ verbietet die Abgabe von Amorces an Kinder unter 3 Jahren!
Feuerwerkskörper der Klasse II
dürfen nur an Personen
über 18 Jahren abgegeben werden. Sie dürfen in der Zeit vom 01.01.-28.12.
dem Verbraucher nicht überlassen werden, es sei denn, dass dieser
eine Ausnahmegenehmigung gem. §24 (1) 1. SprengV der zuständigen
Behörde vorlegt.
Ist der 28.12. ein Donnerstag,
Freitag oder Samstag, endet das Abgabeverbot mit Ablauf des 27.12. (§21
(1) 1. SprengV). Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen
nur in Verkaufsräumen vertrieben werden (§22 (1) 1. SprengV).
Die Verwendung
von Gegenständen der
Klasse II ist auf den 31. Dezember und den 1. Januar beschränkt. Bitte
beachten Sie auch eventuelle regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen.
Ihr Gewerbeaufsichtsamt
oder die Polizei gibt Ihnen Auskunft.
Über die z. Zt. gültigen
Bestimmungen bzw. Einschränkungen bei der Verwendung von pyrotechnischen
Gegenständen der Klasse II außerhalb des Silvester- und Neujahrstages
informieren wir Sie gerne auf Anfrage.
Feuerwerkskörper der Klasse T1
dürfen das ganze Jahr
über an Personen über 18 Jahren abgegeben und von diesen auch
verwendet verwendet werden. Der Vertrieb an den Endverbraucher ist nur
gegen schriftlichen Auftrag mit Angabe des vorgesehenen Verwendungszweckes |
erlaubt.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf dem Gegenstand bzw. der Packung!
Aufbewahrung
Unten angegebene Gewichte
beziehen sich ausschließlich auf die „kleinste Verpackungseinheit
des Herstellers“. Umverpackungen bleiben unberücksichtigt! Feuerwerkskörper
müssen in der Ursprungspackung des Herstellers aufbewahrt werden.
Geöffnete Verpackungen sind unverzüglich wieder zu verschließen.
Feuerwerkskörper, mit
Ausnahme von Knallbonbons, dürfen in Schaufenstern nicht, in Verkaufsräumen
nur in verschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Dies gilt nicht
in Verkaufsräumen für Verpackungen (Blister, Faltschachteln etc.)
mit einer aufgedruckten Unbedenklichkeitsbescheinigung (§22 (2) 1.
SprengV). Feuerwerkskörper müssen so aufbewahrt werden, dass
ihre Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann (2. SprengV, Anhang,
Nr. 4.2 (7)). Rauchen und offenes Feuer in Aufbewahrungsräumen sind
verboten. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen
vorhanden sein.
So genannte „Kleine Mengen”
dürfen ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden. Über die erlaubten
Lagermengen informieren Sie sich bitte in der unten aufgeführten Tabelle.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen (Ausnahmegenehmigung),
dass pro Betrieb mehrere Verkaufs- und Aufbewahrungsräume genutzt
werden dürfen, wenn diese in verschiedenen Brandabschnitten liegen.
Die zuständige Behörde kann außerdem auf Antrag genehmigen,
dass für pyrot. Gegenstände der Zeile B der Tabelle innerhalb
eines Verkaufsraumes mehrere Verkaufsstände mit je 100 kg Bruttomasse
betrieben werden, wenn der Abstand der Verkaufsstände untereinander
mindestens 40 m beträgt. An jedem Verkaufsstand muß dann eine
Aufsichtsperson anwesend sein.
Größere Lager
in denen mehr als 1.000
kg aufbewahrt werden sollen, müssen durch die örtlich zuständige
Behörde genehmigt werden. Das Lagern im Freien oder auf Fahrzeugen
ist nicht gestattet (2. SprengV, Anhang, Nr. 2.1 (2)). Über die Lagerbedingungen
und -mengen für Feuerwerkskörper der Klasse III und IV informieren
wir Sie gern auf Anfrage. Bauliche Anforderungen der Lager siehe 2. Verordnung
zum Sprengstoffgesetz vom 5.9.89, zu beziehen bei der Bundesanzeiger Verlagsges.
mbH., Postfach 1320 in 53003 Bonn.
Feuerwerkskörper der
Klasse I, II und T1 gehören, versandmäßig verpackt, zu
den Lagergruppen 1.4G und 1.4S. Die Versandkartons sind entsprechend zu
kennzeichnen. Es dürfen nur UN-geprüfte Verpackungen, die den
Buchstaben Y oder X in der Prüf-Nr. enthalten, verwendet werden.
Beförderung
Pyrotechnische Gegenstände
sind zum Postversand nicht mehr zugelassen.
Für die Beförderung
größerer Mengen gelten die Bestimmungen der neuen Gefahrgutverordnung
Straße/Eisenbahn (GGVSE). Beim Transport von pyrotechnischen Gegenständen
auf der Straße gelten folgende Besonderheiten:
1. Beim Transport von Packstücken,
die mit 1.4G oder 1.4S gekennzeichnet sind, ist kein Beifahrer erforderlich.
2. Auf einem mit Dieselkraftstoff
betriebenen LKW, mit oder ohne Anhänger, dürfen Gegenstände
der Gefahrenklasse 1.4G, Kennzeichnungs-Nr. 0336, in der Zeit vom 1. September
bis zum 28./29. Februar bis zu einem maximalen Satzgewicht (NEM) von insgesamt
2.000 kg (ca. 8 t brutto) befördert werden. Im Beförderungspapier
ist zu vermerken: „2. Neufassung der Ausnahmezulassung Nr. 17 / 00 NRW“.
Auf einem LKW des Typs EX/II dürfen Gegenstände der Gefahrenklasse
1.4G bis zu einem maximalen Satzgewicht (NEM) von 15.000 kg (ca. 60 t brutto)
befördert werden.
Werden ausschließlich
Gegenstände der Gefahrklasse 1.4S transportiert, ist die Lademenge
auf allen Fahrzeugtypen unbegrenzt. Außerdem gelten dann nicht die
Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Fahrzeuge und
deren Ausrüstung, die Fahrzeugbesatzung, die Schulung der Fahrzeugführer
und die Unfallmerkblätter. Feuerlöschmittel und Beleuchtungsgeräte
sind jedoch immer mitzuführen!
Werden Güter der Gefahrklasse
1.4G und 1.4S gemeinsam transportiert, sind die Güter und deren Massen
getrennt im Frachtpapier aufzuführen. Die Güter der Klasse 1.4S
bleiben für die Erfüllung der Transportvorschriften unberücksichtigt.
Es ist nur die Masse der Klasse 1.4G relevant. Die Anforderungen an das
Fahrzeug, die Fahrzeugausrüstung und das Mitführen von Unfallmerkblättern
und ADR-Führerschein gelten ab einer Netto-Explosionsstoffmasse (NEM)
von 333 kg der Klasse 1.4G.
Ausführlichere Angaben
zu den Transportvorschriften enthält unser Merkblatt M 979 0002, das
wir Ihnen auf Anforderung gerne zusenden.
Behördenzuständigkeit
Die Zuständigkeit der
Behörden ist in den einzelnen Bundesländern verschieden geregelt.
Im Zweifelsfalle empfiehlt sich eine Anfrage bei der örtlich zuständigen
Arbeitsschutzbehörde.
Aufbewahrung kleiner Mengen
Es dürfen entweder
die Mengen der Zeile A oder die der Zeile B aufbewahrt werden. |